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Satzung

Das ist die Satzung unseres Vereines:





§ 1

Der Musikzug trägt den Namen „Musikzug Rosenstadt Uetersen“, der Sitz ist Uetersen. Gründungsdatum ist der 12. Juni 1969. Der Musikzug soll ins Vereinsregister eingetragen werden.



§ 2

Der Zweck des Musikzuges ist, Jugendliche auf dem musikalischen, volkstümlichen und kulturellen Sektor zu gewinnen und zu fördern. Der Musikzug verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Er bekennt sich zu den Grundrechten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und ist politisch und konfessionell unabhängig.



§ 3

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Oktober bis 30. September.



§ 4

Die Mitglieder erhalten bei etwaigen Gewinnen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Musikzuges, auch nicht bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Musikzuges. Die Gewinne sind grundsätzlich nur satzungsmäßigen Zwecken zuzuwenden.



§ 5

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Musikzuges fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 6

Mitglied des Musikzuges kann jede weibliche oder männliche Person ab 8 Jahren werden, die die musikalische Eignung besitzt und kulturelle Interessen vertreten und verfolgen will. Stimmberechtigt auf Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder ab 8 Jahren. Zur Mitgliederversammlung ist 14 Tage vorher schriftlich einzula

§7

Der Vorsitzende kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn triftige Gründe vorliegen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen.

Über die Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das insbesondere auch die Zahl der anwesenden Mitglieder und den Wortlaut der gefassten Beschlüsse unter Angabe der Abstimmungsergebnisse enthält

Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer und von einem weiteren anwesenden Mitglied zu unterzeichnen.



§ 8

Über Beitragsermäßigung und Erlasse entscheidet der Vorstand.

Der Jahresbeitrag wird von der Generalversammlung festgesetzt. Er setzt sich aus dem Vereinsbeitrag und der Prämie für die Unfall- und Haftpflichtversicherung zusammen.



§ 9

Der Musikzug wird vom Vorstand geleitet. Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden und wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des BGB. Endigt die Amtszeit des Vorstandes durch Zeitablauf, so verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahlen sind unbeschränkt zulässig. Mehre oder alle Ämter können auch in der Person eines Vorstandsmitgliedes vereinigt werden.

Die Wahl des ersten Vorsitzenden erfolgt in den ungeraden, während die Wahl des zweiten Vorsitzenden in den geraden Kalenderjahren erfolgt.



§10

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitritterklärung beantragt. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung erforderlich. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann sie ablehnen, wenn eine einwandfreie Mitarbeit des Aufzunehmenden nicht gewährleistet ist. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.



§11

Der Austritt erfolgt durch Mitteilung an den Vorstand. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch einfache Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied sich gegen die Satzungen oder Belange des Musikzuges vergangen hat. Es muss auf Wunsch vor der Mitgliederversammlung gehört werden.



§12

Wahlen und Beschlüsse erfordern einfache Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder.

Dreiviertel Stimmenmehrheit ist erforderlich bei Änderung der Satzung, Auflösung oder Verschmelzung des Vereins mit einem anderen, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. in diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden.



§ 13

Bei Auflösung oder Aufhebung des Musikzuges fällt das vorhandene Vermögen nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten an einen in einer Mitgliederversammlung zu bestimmenden Träger der freien Jugendhilfe, der als gemeinnützig anerkannt ist.



§ 14

Der Musikzug tritt dem Stadtjugendring Uetersen bei und ist bestrebt, mit anderen Jugendgruppen zusammenzuarbeiten.



§ 15

Die Satzung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.





Uetersen, den 22. Juni 1969.

gez. Heinz Spahr (1. Vorsitzender)

gez. Ernst G. Rademacher (2. Vorsitzender)

gez. Heinz – Georg Haker (Schriftführer)

Harald Ludewigsen, Ulrich Trieder, Eitel Paelchen, K. Werner Kölln





Der umstehende Verein ist am 8. Oktober 1969 unter Nr. 109 in dem Vereinsregister eingetragen.

Uetersen, den 10. Oktober 1969



gez. Bornholdt, Justizangestellte